Statuten

Name und Sitz

Unter dem Namen Trachtenchörli Röthenbach i/E. hat sich mit Sitz in Röthenbach eine reine Frauengruppe gebildet. Unter diesem Namen seit 1983 im Jodlerverband.

 

Zweck

Sie bezweckt die Erhaltung und Förderung des schweizerischen Volkstums, insbesondere das Tragen der Volkstrachten, des Jodelns, des Volkstanzes und die Pflege der Kameradschaft.

 

Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch die Hauptversammlung. Probezeit ein Jahr. Der Chor besteht aus Aktiv- und Ehrenmitglieder. Zu Ehrenmitgliedern werden diejenigen ernannt, die während 25 Jahren zum Wohl und Erfolg des Chores aktiv mitwirkten. Sie werden an der HV geehrt und geniessen dieselben Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder. Der Austritt aus dem Chor erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf die Hauptversammlung hin. Wer den Statuten zuwider handelt oder wer seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, kann durch Mehrheitsbeschluss an der HV seine Mitgliedschaft verlieren. Es verliert jedes Anrecht auf das Vermögen des Chores. Die Mitglieder verpflichten sich zu gegenseitiger Achtung und zur Aufrichtigkeit im Chor.

 

Kassawesen

Der Chor sucht sein Ziel zu erreichen durch: Abhaltung von öffentlichen Konzerten, Unternehmungen von anderer Seite, die im Sinne unseres Vereins geführt werden. Die finanziellen Mittel bestehen aus: Konzertergebnissen, Veranstaltungen, Schenkungen, Zinsen und freiwilligen Beiträgen. Wenn nötig, Beiträge der Aktivmitglieder (über die Höhe kann an einer HV abgestimmt werden). Die Einnahmen werden zur Bestreitung der Ausgaben gemäss den verfassten Versammlungsbeschlüssen verwendet.

 

Organisation

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • Präsidentin
  • Vizepräsidentin
  • Sekretärin
  • Kassierin
  • Beisitzerin

Der Vorstand kommt alle 2 Jahre zur Wahl oder Wiederwahl. Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel offen durch Hand Mehr. Es kann jedoch geheime Abstimmung verlangt werden. Diese ist vorzunehmen, wenn sie von wenigstens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Bei der offenen Abstimmung ist das Gegenmehr festzustellen. Bei Abstimmung entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden. Bei einer geheimen Abstimmung fallen leere und ungültige Stimmzettel nicht in Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei geheimen Wahlen gilt folgendes Verfahren: Wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt, ist gewählt. Haben eine grössere Zahl von Personen das absolute Mehr erhalten als Stellen zu besetzen sind, so sind diejenigen gewählt, die die grösste Stimmenzahl erhalten haben. Ist eine Wahl nicht zustande gekommen, so findet ein zweiter Wahlgang statt bei dem doppelt so viele Kandidaten in der Wahl bleiben, als noch Wahlen zu treffen sind, und zwar diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Beim zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet in allen Fällen das Los. Die ordentliche HV, die Ende Jahr stattfinden soll, wird vom Vorstand durch Einladungskarten einberufen, unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Traktandenliste. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern nötig. Ausserordentliche Versammlungen werden abgehalten auf:-

  • Beschluss einer HV
  • Beschluss des Vorstandes
  • Einverständnis eines Drittels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich und unter Anführung des Grundes an den Vorstand gestellt wird.

Die Gesangsübung kann vom Vorstand als Versammlung benützt werden zur Abwicklung dringender Geschäfte. Die Beschlussfähigkeit ist vorhanden, wenn zwei Drittel der Aktivmitglieder anwesend sind. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Chor führt die Präsidentin zusammen mit der Sekretärin. Im Verhinderungsfalle die Vizepräsidentin an Stelle der Präsidentin, und ein Vorstandsmitglied an Stelle der Sekretärin. Die HV wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisorinnen, deren Aufgabe es ist, vor der HV die Rechnungen, die Belege und den Kassabestand zu prüfen.

 

Auflösung

Bei Statutenrevision oder Auflösung des Chores, müssen drei Viertel der Aktivmitglieder ihre Zustimmung geben. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Versammlung.

 

Schlussbestimmungen

Öffentliche Auftritte haben in korrekt getragener Tracht zu erfolgen (z.B. Sonntagstracht mit Haube, Schminke und übertriebene Frisuren gehören nicht zur Tracht). Die Arbeit des Trachtenchores soll in treuer Kameradschaft, gegenseitigem Verstehen und Achten getan werden. Dies fördert das gute Gedeihen und den Namen des Chores. Gegenwärtige Statuten treten sofort nach Annahme durch die Hauptversammlung in Kraft.

 

Genehmigt durch die ordentliche Hauptversammlung vom 9. Dezember 1989.

 

Die Präsidentin: Rosmarie Wälti

Die Sekretärin: Claudia Gasser